FCA - Freier Verkehrsträger
Erfahren Sie mehr über die Bedeutung der Incoterms im internationalen Handel und ihre Auswirkungen auf den europäischen Logistikmarkt. Die Incoterms sind ein internationaler Standard für die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer im internationalen Warenverkehr.
FCA - Frachtfrei zum Frachtführer
Die ICC Incoterms®-Regel Free Carrier (FCA) geht noch einen Schritt weiter als Ex Works (EXW). Hier verlädt der Verkäufer die Waren auf das vom Käufer benannte Fahrzeug in seinem Betrieb oder organisiert und bezahlt den (Vor-)Transport zu einem vereinbarten Ort.
Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer am benannten Ort (EZV ...) übergeben wird, nachdem die Ware in das Fahrzeug verladen worden ist. Von diesem Zeitpunkt an hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt.
Die FCA ist für alle Verkehrsmittel geeignet.
Merkmale:
- Lieferung: Der Verkäufer liefert die Ware an den Käufer auf eine der beiden folgenden Weisen: a. Wenn der vereinbarte Ort das Betriebsgelände des Verkäufers ist, gilt die Ware als geliefert, sobald sie auf das vom Käufer organisierte Fahrzeug verladen ist. b. Wenn der vereinbarte Ort ein anderer ist, gilt die Ware als geliefert, sobald sie dem Käufer auf dem ankommenden Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird und zum Entladen bereitsteht.
- Transportrisiko: Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware während des Transports geht ab der Lieferung zu Lasten des Käufers.
- Transportkosten: Die Transportkosten ab dem vereinbarten Lieferort gehen zu Lasten des Käufers. Bis zur Lieferung gehen die Kosten zu Lasten des Verkäufers.
- Zollformalitäten: Der Verkäufer muss alle Zollformalitäten erledigen, die sich aus der Ausfuhr ergeben. Die sich daraus ergebenden Kosten, Zollabwicklung und Steuern gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Bei der Durchfuhr durch andere Länder und der Einfuhr in das Bestimmungsland gehen die Zollformalitäten, Kosten, Abgaben und Steuern zu Lasten des Käufers.
- Transportversicherung: Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Versicherung für die Waren abzuschließen.
- Angabe des Lieferortes: In der Lieferbedingung muss der Ort der Übergabe der Waren angegeben werden. In der EZV wird dies angegeben durch: (... vereinbarter Ort (... benannter Ort)).
Optionen für die Seefracht
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