CIP - Beförderung und Versicherung gezahlt
Erfahren Sie mehr über die Bedeutung der Incoterms im internationalen Handel und ihre Auswirkungen auf den europäischen Logistikmarkt. Die Incoterms sind ein internationaler Standard für die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer im internationalen Warenverkehr.
CIP - Fracht und Versicherung bezahlt an (vereinbarter Bestimmungsort)
Nach der ICC-Incoterms®-Regel Carriage and Insurance Paid to (CIP) zahlt der Verkäufer sowohl die Transportkosten als auch die Transportversicherung bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Ort der Lieferung (und des Gefahrenübergangs) ist ein anderer als der für die Transportkosten hinter der Incoterms®-Regel angegebene Ort.
Der KVP ist eine nicht-maritime Lieferbedingung, die für alle Verkehrsträger geeignet ist.
Merkmale:
- Lieferung: Der Verkäufer hat geliefert, sobald er die Ware an den beauftragten Spediteur übergibt.
- Transportrisiko: Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware während des Transports trägt der Käufer ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer. Bis zur Lieferung trägt der Verkäufer das Risiko.
- Transportkosten: Die Kosten für den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort gehen zu Lasten des Verkäufers. Jeder weitere Transport geht zu Lasten des Käufers. Bitte beachten Sie, dass der Übergang der Transportkosten nicht gleichzeitig mit dem Übergang der Gefahr für Transportschäden erfolgt.
- Zollformalitäten: Der Verkäufer muss sich um die Zollformalitäten kümmern, die sich aus der Ausfuhr ergeben. Auch die damit verbundenen Kosten, Zollabwicklung und Steuern gehen zu seinen Lasten. Die Zollformalitäten und die mit der Durchfuhr verbundenen Kosten gehen in der Regel zu Lasten des Verkäufers. Alle Zollformalitäten und die damit verbundenen Kosten, Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr in das Bestimmungsland anfallen, gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
- Transportversicherung: Der Verkäufer schließt zu Gunsten des Käufers einen Versicherungsvertrag ab. Diese Versicherung muss der umfassenden Deckung der Institutsklauseln (A) entsprechen.
- Zusatz Lieferort: Der Bestimmungsort muss immer zur Lieferbedingung hinzugefügt werden. Im KVP wird dies durch angegeben: ... vereinbarter Bestimmungsort (... benannter Bestimmungsort). Bitte beachten Sie, dass bei den C-Bedingungen die Lieferung (und der Gefahrenübergang) bereits beim Abgang erfolgt. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers bis zum vereinbarten Bestimmungsort.
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