Neue europäische Zollvorschriften
17-05-2016
Am 1. Mai wird der Zollkodex der Union (DWU, früher UCC) in Kraft treten und den Zollkodex der Gemeinschaft (CCC) ersetzen. Die Digitalisierung des Zolls schreitet rasch voran, die Sicherheit wird immer wichtiger und die Unternehmen brauchen einfachere Regeln. Deshalb ist dieses neue Zollrecht notwendig. Am 1. Mai 2016 wird der Unionszollkodex (UCC) den GZK endgültig ablösen. Die letzten Details der Durchführungsverordnung - der Ersatz für den TCDW - werden derzeit ausgearbeitet.
Nicht alle Änderungen treten sofort am 1. Mai 2016 in Kraft. Für einige Teile gilt eine Übergangsfrist bis 2020. Änderungen, die neue oder angepasste IT-Systeme erfordern, werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Übergangsbestimmungen gelten auch für Regelungen wie den Zollwert und das Lager des Typs D. Anpassungen auf Papier, etwa für den AEO oder die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), treten am 1. Mai in Kraft.
Die AEO-Vorschriften ändern sich nur in geringem Maße. Allerdings gewinnt der AEO als Grundlage für andere zollrechtliche Vereinfachungen und Bewilligungen an Bedeutung. Es gibt auch zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Berufserfahrung oder Ausbildung. Es werden mindestens drei Jahre einschlägige Erfahrung oder eine anerkannte Ausbildung verlangt. Wie genau die Unternehmen dies nachweisen müssen, ist noch unklar.
Der Zollwert wird weiterhin auf unterschiedliche Weise ermittelt. Die Definition der am häufigsten verwendeten Methode - der Transaktionswert - wird neu formuliert. Künftig wird der letzte Verkaufspreis vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union als Ausgangspunkt herangezogen.
Unternehmen können bereits VZTA und VUA beim Zoll beantragen. Bislang war ihre Verwendung freiwillig, aber das ändert sich jetzt. Wer eine VZTA oder VUA beantragt, muss die entsprechende Nummer in der Anmeldung angeben und den Inhalt der Informationen befolgen. Dies gilt auch für bestehende VZTA und VUA. Wer über eine solche Information verfügt, sie aber nicht nutzt, muss deren Entzug beantragen. Ab dem 1. Mai 2016 sinkt die Gültigkeitsdauer neuer VZTA und VUI von sechs auf drei Jahre.
Viele Unternehmen arbeiten mit einer unvollständigen Zollanmeldung, bei der z. B. später ein Ursprungszeugnis folgt. Das UCC sieht vor, dass die regelmäßige Inanspruchnahme dieser Vereinfachung einer Genehmigung bedarf. Was genau "regelmäßig" bedeutet, bleibt unklar - möglicherweise 50 Mal pro Monat. Die Frist für die Übermittlung zusätzlicher Daten wird von 30 auf 10 Tage verkürzt.
Die Meldung durch Eintragung in die Bücher - das derzeitige monatliche Melde- oder Lastschriftverfahren - wird strengeren Anforderungen unterworfen. Die genauen Einzelheiten werden noch erörtert, aber es scheint wahrscheinlich, dass die Zahl der Pflichtmeldungen zunehmen wird.
Die derzeitige Einteilung in die Lagertypen A bis F wird abgeschafft. Stattdessen wird es drei öffentliche und einen privaten Typ geben. Das private Lager wird eine Kombination aus den derzeitigen Typen C und E sein. Es ist noch nicht klar, wie die niederländischen Lagerinhaber von Typ C oder E auf das neue System umsteigen werden. Die Verfahren AV-Aussetzung, AV-Rückzahlung und Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung werden zusammen als ein Verfahren der aktiven Veredelung (AV) weitergeführt, ähnlich wie die derzeitige AV-Aussetzung. Die derzeitigen Bewilligungen bleiben im Prinzip bis zum Ablaufdatum unter den bestehenden Bedingungen gültig.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei Neele-Vat Logistics.
Quelle: www.evo.nl