Folgen des Brexit
Nach dem Brexit am 29. März 2019 oder nach dem Ende einer etwaigen Übergangsfrist können Sie das Warenrückgaberecht nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies gilt für Produkte, die vor dem 29. März 2019 in das Vereinigte Königreich (VK) gebracht und nach dem Brexit zurückgegeben werden.
Wenn Sie den Unionsstatus für diese Waren nicht nachweisen können, müssen Sie eine Einfuhranmeldung abgeben. In diesem Fall können Sie die Rückwarenregelung nicht in Anspruch nehmen. Sie kommen also nicht in den Genuss der Zollbefreiung. Denn die Rückwarenregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Waren zunächst aus der Europäischen Union ausgeführt wurden. Unionswaren, die vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich gebracht wurden, sind nicht ausgeführt worden. Auch nicht zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union.